Leermeldung Kommunalsteuer

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bis spätestens Ende März des Folgejahres eine Kommunalsteuer-Erklärung bei der zuständigen Gemeinde einzureichen – auch dann, wenn im betreffenden Jahr keine lohnsteuerpflichtigen Mitarbeiter:innen beschäftigt wurden (sogenannte Null- oder Leermeldung gemäß Kommunalsteuergesetz).

Bitte nutzen Sie für die Übermittlung einer Leermeldung dieses Online-Formular.

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